LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Anerkennung der Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Die Preise in den Angeboten gelten für eine Dauer von 2 Wochen. Im Übrigen gelten die Bedingungen des BGB. Sofern vertraglich die VOB vereinbart wurden, gelten diese Regelungen entsprechend.

2. Aufträge
Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dgl.) ergeben.

3. Preise
Die Preise gelten einschl. der Transport- und Montagekosten, wenn nichts Anderweitiges vereinbart wurde. Auslösung für Quartier und Verpflegung der Monteure, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart worden sind, werden getrennt berechnet. Wird nachträglich Expressgut oder Postversand vorgeschrieben, werden die verauslagten Transportkosten ebenso wie Rollgeld, Lagerbestand oder ähnliche Kosten in Rechnung gestellt. Vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden mit den gesetzlich zulässigen Zuschlägen gesondert in Rechnung gestellt. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart worden sind, werden zu den üblichen Preisen berechnet.

4. Zahlung
Falls nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen (Prozentangaben bezogen auf die Auftragssumme):
30 % bei Auftragsbestätigung,
40 % bei Montagebereitschaft des Auftragnehmers,
den Rest innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Schlussrechnung.
Bei Hergabe von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst nach deren Einlösung als erfolgt. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen nach den jeweils üblichen Sätzen berechnet. Mahnkosten und Wechselspesen gehen stets zu Lasten des Auftraggebers. Skontoabzüge sind bei Zahlungen unzulässig (auch nach VOB/B 816.4). Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch in der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v.H. über den Lombardzinssatz der Währungs- und Notenbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen.

5. Das Schweigen des Verwenders im kaufmännischen Verkehr
Das Schweigen des Verwenders auf einen Antrag eines Geschäftspartners gilt nicht als Annahme im Sinne des 8 362 HGB. Dasselbe gilt für ein Schweigen des Verwenders auf ein unter Abweichung von dem ursprünglichen Angebot des Verwenders abgegebenes neues Angebot des Geschäftspartners.

6. Leistungszeit
Wird der Auftragnehmer durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, unvorhergesehene behördliche Maßnahmen oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände behindert, so verlängert sich die Leistungszeit entsprechend.

7. Zeichnungen
Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller vorgeschriebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster oder dergleichen) ergeben. Dies gilt nicht, sofern der Auftragnehmer, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.
Die Ausführungszeichnungen werden allgemein vom Auftragnehmer angefertigt. Ein Exemplar wird zur unterschriftlichen Genehmigung dem Besteller vorgelegt. Die Zeichnungen gelten als anerkannt, sofern sie nicht innerhalb von 17 Tagen zurückgesandt oder Gegenteiliges mitgeteilt wird. Die obige Regelung gilt nicht, sofern die Zeichnungen einen nicht offensichtlichen Mangel an dem herzustellenden Werk zur Folge haben. Entwürfe und Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtschutz.

8. Montagen
Montagen erfolgen, sobald die Örtlichkeiten ein ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bauseits ohne Berechnung zu stellen. Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber vor Beschädigungen beim weiteren Baugeschehen zu schützen. Sofern die örtlichen Verhältnisse ein Anschließen der Konstruktionsteile zur Ersparung kostspieliger Stemm- und Bei-putzarbeiten zulassen, kann hiervon Gebrauch gemacht werden.
Etwaige Verglasungshilfen erfolgen in jedem Falle unter ausschließlicher Verantwortung der Glasfirma bzw. des Auftraggebers.
Falls nicht im Angebot ausdrücklich enthalten, können solche Hilfen auf Antrag gegen Berechnung geleistet werden.

9. Mängelrügen
Mängelrügen müssen bei Abnahme oder, wenn eine solche nicht stattfindet, binnen 12 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder Schlussrechnung schriftlich erfolgen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, dass vom Besteller der Nachweis vorher nicht feststellbarer Arbeitsmaterial- oder Konstruktionsfehler erbracht wird. Dem Auftragnehmer muss Gelegenheit zur Nachprüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt kostenlos Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftragnehmer darüber hinaus wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen Veränderungen vorgenommen werden, trifft den Auftraggeber die Beweislast, dass das Werk mangelhaft ist.
Die Gewährleistungsfrist regelt sich nach BGB § 438 ff.
Die Frist beginnt mit Abnahme der Leistung.

10. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftragnehmers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

11. Firmenzeichen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, an seinen Arbeiten ein Firmen oder sonstiges Kennzeichen anzubringen.

12. Gerichtsstand und Teilnichtigkeit
Soweit gesetzlich und vertraglich zulässig, ist Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsverbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.